Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 6.
Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die Inskription von vier einrechenbaren Semestern,
- b) die Inskription der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer (§ 5 Abs. 2),
- c) die positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009557
Dokumentnummer
NOR12121134
alte Dokumentnummer
N7198412462L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
