§ 6 Studienordnung für den Studienversuch NEDERLANDISTIK

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweiter Studienabschnitt

§ 6.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, soferne Nederlandistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen mindestens 24 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern sowie zwei Wochenstunden aus dem Vorprüfungsfach:

Name des Faches Anzahl der

Wochenstunden

a) Niederländische Sprachwissenschaft ........... 4 - 6

b) Niederländische Literaturwissenschaft ........ 8 - 10

c) Niederländische Landes- und Kulturkunde ...... 4

d) Allgemeine Sprach- und Literaturwissenschaft . 4

e) Lehrveranstaltungen aus einem Wahlfach gemäß

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 4

f) Vorprüfungsfach gemäß § 15 Abs. 5 AHStG ...... 2

(2) Der zweite Studienabschnitt umfaßt, soferne Nederlandistik als

zweite Studienrichtung gewählt wurde, mindestens 16 Wochenstunden aus

folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

a) Niederländische Sprachwissenschaft ........... 4 - 6

b) Niederländische Literaturwissenschaft ........ 8 - 10

c) Lehrveranstaltungen aus einem Wahlfach gemäß

§ 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen ..... 4

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde, Sprachwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009846

Dokumentnummer

NOR12124290

alte Dokumentnummer

N7199223612J

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