§ 6 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Zweiter Studienabschnitt

§ 6.

(1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt 40 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Ausgewählte Teilgebiete der Allgemeinen

Betriebswirtschaftslehre ................... 8 - 12

b) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre ........ 6 - 10

c) Angewandte Mathematik oder Statistik

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler . 4

d) eine zweite, nichtenglische

Wirtschaftssprache ......................... 4

e) nach Wahl des ordentlichen Hörers nach

Maßgabe der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen ein Fach, das

den Studienversuch sinnvoll ergänzt,

insbesondere Handels- und Wertpapierrecht,

Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht,

Operations Research, Ökonometrie,

Grundzüge der Wirtschaftsinformatik

oder das gemäß lit. f Z 1 nicht gewählte

Fach ....................................... 4

f) Vorprüfungsfächer:

1. Grundzüge des österreichischen

Finanzrechtes oder Grundzüge der

kaufmännisch relevanten Teile des

österreichischen Privatrechts ........... 4 - 8

2. Englische Wirtschaftssprache ............ 4 - 8

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

(3) Nach Möglichkeit sind Lehrveranstaltungen, insbesondere in den in Abs. 1 lit. a und b genannten Fächern, auch in einer fremden Wirtschaftssprache anzubieten.

(4) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen in dem in Abs. 1 lit. d genannten Fach auch im dritten Studienabschnitt besucht werden können.

Schlagworte

Pflichtfach, Sozialwissenschaftler, Lehreinrichtung, Handelsrecht, Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12124100

alte Dokumentnummer

N7199222165J

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