Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rigorosum
§ 6.
(1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
- a) das Fach, dem die Dissertation angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis, § 25 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
- b) das gemäß § 3 Abs. 3 lit. b gewählte Fach;
- c) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 3 Abs. 5 gewählten Freifächer.
(3) Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.
(4) Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Wurde das Rigorosum nicht bestanden, so darf es nur zweimal wiederholt werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist das Rigorosum zur Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Gesetzesnummer
10009329
Dokumentnummer
NOR12119121
alte Dokumentnummer
N7197130993L
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