Rechte und Pflichten der Heimbewohner
§ 6.
(1) Heimbewohnern stehen folgende Rechte, die auch durch den Benützungsvertrag nicht eingeschränkt werden dürfen, zu:
- 1. das Recht, das Studentenheim, in dem sich der jeweilige Heimplatz befindet, jederzeit sowohl zu betreten als auch zu verlassen;
- 2. das Recht, den Raum, in dem sich der Heimplatz befindet, jederzeit verschlossen zu halten. Für Reinigungs- oder Reparaturarbeiten ist der Zutritt für vom Heimträger bevollmächtigte Personen nach vorheriger Ankündigung zu gewähren. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr ist eine Ankündigung vor Betreten eines Heimplatzes nicht erforderlich;
- 3. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung ungehindert Besuche sowohl durch Hausangehörige als auch durch hausfremde Personen zu empfangen;
- 4. das Recht, nach Maßgabe der Heimordnung den Heimplatz zu verändern und elektrische Geräte zu betreiben.
(2) Verfügt ein Heimbewohner nicht über ein Einzelzimmer, so sind die in Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Rechte durch die Bewohner des jeweiligen Mehrbettzimmers im Einvernehmen auszuüben.
(3) Heimbewohner haben die sich aus diesem Bundesgesetz bzw. aus dem Benützungsvertrag ergebenden Verpflichtungen einzuhalten sowie das Heimstatut und die Heimordnung zu beachten.
Schlagworte
Reinigungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Gesetzesnummer
10009618
Dokumentnummer
NOR12121591
alte Dokumentnummer
N7198610341Y
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