§ 6 Stromkennzeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013

3. Abschnitt

Nachweise Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus nicht-österreichischer Erzeugung

§ 6.

(1) Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem EWR-Vertragstaat oder in einem Drittstaat sind für die Stromkennzeichnung in Österreich anwendbar, sofern sie zumindest den Anforderungen des Artikels 15 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen.

(2) Auf Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem EWR-Vertragstaat sind die Bestimmungen der Landesausführungsgesetze zu § 73 Abs. 1 ElWOG 2010 sinngemäß anzuwenden.

(3) Darüber hinaus ist eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Stromkennzeichnung in Österreich nur dann möglich, wenn in dem Land, in dem die Herkunftsnachweise gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG ausgestellt wurden, ein Stromkennzeichnungssystem besteht, das sicherstellt, dass dieselbe Einheit von Energie aus erneuerbaren Energiequellen nur ein Mal berücksichtigt wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 467/2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20007459

Dokumentnummer

NOR40160033

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