II. ABSCHNITT
Betriebsleitung Straßenbahnunternehmen
§ 6.
(1) Das Straßenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
(2) Das Straßenbahnunternehmen hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei Entscheidungen, die die Betriebsführung beeinflussen, ist der Betriebsleiter beizuziehen, insbesondere bei
- 1. Planung und Bau von Betriebsanlagen,
- 2. Beschaffung und Instandhaltung von Fahrzeugen,
- 3. Erstellung oder Änderung von Betriebsvorschriften,
- 4. Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,
- 5. Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
- 6. Untersuchungen von Dienstverfehlungen der Betriebsbediensteten und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,
- 7. Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Straßenbahnunternehmen nicht angehören.
(3) Das Straßenbahnunternehmen hat die Aufgaben und die Anordnungsbefugnis des Betriebsleiters in Betriebsvorschriften zu regeln.
(4) Das Straßenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Straßenbahnen mitbenützt werden, hat das Straßenbahnunternehmen nachzuweisen, daß sie für den Betrieb der Straßenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.
(6) Besteht die Gefahr, daß der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Straßenbahnunternehmen dafür zu sorgen, daß gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40005324
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