§ 6 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zu den gesetzlichen Feiertagen siehe das Feiertagsruhegesetz, BGBl. Nr. 153/1957.

§ 6.

(1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wird.

(2) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Die Frist ist auch gewahrt, wenn ein Rechtsmittel, ein Rechtsbehelf oder eine andere fristgebundene Eingabe rechtzeitig bei dem Gericht eingebracht wird, das darüber zu entscheiden hat.

(5) Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Weg eingebracht werden; insbesondere kann die Erhebung eines Rechtsmittels telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher telegraphischer Eingaben werden durch Verordnung erlassen.

Zu den gesetzlichen Feiertagen siehe das Feiertagsruhegesetz, BGBl. Nr. 153/1957.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036829

alte Dokumentnummer

N2199329433J

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