§ 6
Die Bestimmungen über die Verwaltung der Stempelmarken, insbesondere über ihre Ausgestaltung, ihre Auflage, ihren Nennwert, ihre Einziehung, die Festsetzung einer angemessenen Frist, innerhalb der die eingezogenen Stempelmarken gegen solche der Neuauflage umgetauscht werden, sowie ihre Abgabe nach § 5 sind durch Verordnung zu treffen.
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