§ 6 StEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

II. Abschnitt

Verfahren

§ 6

(1) Der Gerichtshof, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet, verlängert oder durch sein Auslieferungsersuchen veranlaßt hat oder das zur Führung des Strafverfahrens zuständig gewesen wäre, übergeordnet ist, hat auf Antrag des Angehaltenen oder des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen, ob die im § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder ob einer der im § 3 lit. a und b bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt. Beim Gerichtshof erster Instanz obliegt die Beschlußfassung der Ratskammer.

(2) Das Gericht, das eine Person freispricht oder sonst außer Verfolgung setzt oder milder verurteilt (§ 2 Abs. 1 lit. b oder c), hat von Amts wegen oder auf Antrag des Angehaltenen oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen, ob die im § 2 Abs. 1 lit. b oder c und Abs. 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder ob einer der im § 3 bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt. Ist das Urteil auf Grund eines Wahrspruches der Geschwornen gefällt worden, so entscheidet der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen; § 303 der Strafprozeßordnung 1960 gilt entsprechend. Ist im Verfahren vor dem Geschwornengericht oder Schöffengericht, dem Gerichtshof zweiter Instanz oder dem Obersten Gerichtshof eine sofortige Entscheidung nicht möglich, so hat das Strafgericht erster Instanz, und zwar der Gerichtshof erster Instanz in der im § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960 bestimmten Zusammensetzung, zu entscheiden. Wird das Verfahren durch Beschluß des Untersuchungsrichters eingestellt, so entscheidet die Ratskammer.

(3) Vor der Beschlußfassung ist der Angehaltene oder Verurteilte zu hören und es sind die für die Feststellung erforderlichen Beweise aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Strafverfahren erhoben worden sind. Im Verfahren nach Abs. 1 und im Verfahren nach Abs. 2, sofern der Gerichtshof erster Instanz in der im § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960 bestimmten Zusammensetzung oder als Ratskammer zu entscheiden hat, sind die Erhebungen vom Untersuchungsrichter des Gerichtshofes erster Instanz vorzunehmen.

(4) Der nicht kundzumachende Beschluß ist, im Verfahren nach Abs. 2 nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Strafverfahren, dem Angehaltenen oder Verurteilten, und zwar zu eigenen Handen, und dem Staatsanwalt zuzustellen. Wird in dem Beschluß das Vorliegen der im § 2 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen bejaht und das Vorliegen der im § 3 bezeichneten Ausschlußgründe verneint, so ist der Angehaltene oder Verurteilte über die Bestimmungen der §§ 5 und 7 sowie über die Bestimmungen des § 506 a ASVG., des § 201 a GSPVG. und des § 180 a LZVG. zu belehren.

(5) Gegen den Beschluß steht dem Angehaltenen oder Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu; sie ist binnen vierzehn Tagen zu erheben.

(6) Das zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Gericht hat, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist, ergänzende Erhebungen durch das Strafgericht erster Instanz anzuordnen. Beim Gerichtshof erster Instanz sind diese Erhebungen vom Untersuchungsrichter vorzunehmen.

(7) Der rechtskräftige Beschluß ist für das weitere Verfahren bindend.

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