§ 6 STCW-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2000

Gültigkeitserneuerung von Befähigungszeugnissen

§ 6

(1) Jeder Kapitän, Offizier und Funker, der Inhaber eines Befähigungszeugnisses ist, das gemäß den Kapiteln des Anhanges I STCW-Richtlinie mit Ausnahme von Kapitel VI erteilt oder anerkannt wurde, und der auf See Dienst versieht oder nach einer Zeit an Land wieder auf See zurückzukehren beabsichtigt, muss zur Beibehaltung seiner Befähigung für den Dienst auf See in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren

  1. 1. die in § 5 Abs. 1 Z 3 vorgeschriebenen Anforderungen an die gesundheitliche Tauglichkeit erfüllen und
  2. 2. seine fortdauernde berufliche Befähigung gemäß Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes nachweisen.

(2) Jeder Kapitän, Offizier und Funker muss zur Fortsetzung der Seefahrtzeit an Bord von Schiffen, für die auf internationaler Ebene besondere Ausbildungsanforderungen vereinbart wurden, die zugelassene einschlägige Ausbildung erfolgreich abschließen.

(3) Die Behörde hat die Befähigungsanforderungen, die an Bewerber um vor dem 1. Februar 2002 erteilte Befähigungszeugnisse gestellt wurden, mit den in Teil A des STCW-Codes für das entsprechende Zeugnis aufgeführten Anforderungen zu vergleichen und zu entscheiden, ob sich die Inhaber dieser Befähigungszeugnisse einem Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgang oder einer entsprechenden Bewertung unterziehen müssen. Diese Lehrgänge müssen genehmigt werden; sie haben Änderungen der einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften über den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt einzubeziehen und eine etwaige Aktualisierung der Mindestanforderungen an die betreffende Ausbildung zu berücksichtigen.

(4) Die Gestaltung von Auffrischungs- und Aktualisierungslehrgängen im Sinne von Abschnitt A-I/11 des STCW-Codes erfolgt in Absprache mit den Betroffenen.

(5) Zur Aktualisierung der Kenntnisse von Kapitänen, Offizieren und Funkern ist sicherzustellen, dass der Wortlaut der jüngsten Änderungen der nationalen und internationalen Vorschriften betreffend den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt österreichischen Seeschiffen zur Verfügung gestellt wird.

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