§ 6 Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.2020

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6.

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20010890

Dokumentnummer

NOR40220455

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