§ 6 Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerraum, Weingartenfläche

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1982

§ 6.

Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine Abfindung von S 11,- zu gewähren

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005530

Dokumentnummer

NOR12060746

alte Dokumentnummer

N4198219460S

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