§ 6.
Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine Abfindung von S 11,80 zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005567
Dokumentnummer
NOR12061169
alte Dokumentnummer
N4198413746S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)