§ 6 Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität, Weingartenfläche etc.

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1984

§ 6.

Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine Abfindung von S 11,80 zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005567

Dokumentnummer

NOR12061169

alte Dokumentnummer

N4198413746S

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