§ 6 Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1983

§ 6.

Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine Abfindung von S 5,60 zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005549

Dokumentnummer

NOR12060961

alte Dokumentnummer

N4198313710S

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