§ 6 Statistik - Weinernte, Weinbestand, Weinlagerkapazität, Weingartenfläche etc.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1987

§ 6.

Den Gemeinden ist für die ihnen bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen der Erhebung der Weingartenflächen eine Abfindung von 6,40 S zu gewähren. Der gleiche Betrag gebührt den Gemeinden für jeden bei der Erhebung der Weinernte, des Weinbestandes und der Weinlagerkapazität erfaßten Betrieb.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005631

Dokumentnummer

NOR12061925

alte Dokumentnummer

N4198713867S

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