§ 6 Statistik - Viehzählungen 1997 und 1998

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1996

§ 6.

Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von vier Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Positionen 19 bis 29 und 46 der Anlage), zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005990

Dokumentnummer

NOR12065670

alte Dokumentnummer

N4199659539J

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