§ 6.
Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von vier Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Positionen 19 bis 29 und 46 der Anlage), zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005990
Dokumentnummer
NOR12065670
alte Dokumentnummer
N4199659539J
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