§ 6.
Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (Punkte 21 bis 27 und 44 der Anlage), zu erfassen.
Schlagworte
Schlachtung
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005633
Dokumentnummer
NOR12061940
alte Dokumentnummer
N4198713884S
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