§ 6 Statistik - Viehzählungen 1986, 1987

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1985

§ 6.

Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (P 21-27 und 43 der Anlage), zu erfassen.

Schlagworte

Schlachtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005592

Dokumentnummer

NOR12061563

alte Dokumentnummer

N4198513786S

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