§ 6.
Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (P. 21-27 und 43 der Anlage), zu erfassen.
Schlagworte
Schlachtung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005568
Dokumentnummer
NOR12061177
alte Dokumentnummer
N4198413755S
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