§ 6 Statistik - Viehzählungen 1985

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1984

§ 6.

Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (P. 21-27 und 43 der Anlage), zu erfassen.

Schlagworte

Schlachtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005568

Dokumentnummer

NOR12061177

alte Dokumentnummer

N4198413755S

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