§ 6 Statistik - Viehzählungen 1984

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1983

§ 6.

Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind (P 21-27 und 43 der Anlage), zu erfassen.

Schlagworte

Schlachtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005550

Dokumentnummer

NOR12060968

alte Dokumentnummer

N4198313718S

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