Durchführung
§ 6.
(1) Die Befragung gemäß § 4 Abs. 1 hat durch die Bundesanstalt zu erfolgen.
(2) Die Bundesanstalt hat für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen. Die erforderlichen Unterlagen sind den Auskunftspflichtigen bis zum 15. November 2017 zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der erforderlichen Unterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
20009979
Dokumentnummer
NOR40197080
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