§ 6 Statistik über Erwerbsobstanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2017

Durchführung

§ 6.

(1) Die Befragung gemäß § 4 Abs. 1 hat durch die Bundesanstalt zu erfolgen.

(2) Die Bundesanstalt hat für die Befragung einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen. Die erforderlichen Unterlagen sind den Auskunftspflichtigen bis zum 15. November 2017 zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der erforderlichen Unterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20009979

Dokumentnummer

NOR40197080

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