§ 6 Statistik über Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Kostenersatz

§ 6.

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit dieser Erhebung zusätzlich verbundenen Mehraufwand mit einem Kostenersatz bis zu 44 197 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

20010558

Dokumentnummer

NOR40212257

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