Kostenersatz
§ 6.
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit dieser Erhebung zusätzlich verbundenen Mehraufwand mit einem Kostenersatz bis zu 44 197 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
20010558
Dokumentnummer
NOR40212257
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