§ 6 Statistik - Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1976

Alte FassungIn Kraft seit 25.3.1977

§ 6.

Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet, die Jahresberichte 1976 sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet bis zum 30. September 1977 an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005439

Dokumentnummer

NOR12060164

alte Dokumentnummer

N4197715109S

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