§ 6.
Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet, die Jahresberichte 1976 sorgfältig ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet bis zum 30. September 1977 an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005439
Dokumentnummer
NOR12060164
alte Dokumentnummer
N4197715109S
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