§ 6 Statistik - Feldgemüseanbau

Alte FassungIn Kraft seit 13.3.1982

§ 6.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die hinsichtlich der Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, der Besitzverhältnisse und der Absatzwege der Eigenproduktion ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005527

Dokumentnummer

NOR12060728

alte Dokumentnummer

N4198218265S

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