§ 6.
Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens 10. Juni 1987 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni 1987 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005629
Dokumentnummer
NOR12061916
alte Dokumentnummer
N4198713858S
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