§ 6.
Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die Betriebsbogen bis spätestens 11. Juni 1984 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Betriebsbogen bis spätestens 15. Juni 1984 im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005566
Dokumentnummer
NOR12061156
alte Dokumentnummer
N4198413731S
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