§ 6.
Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an dieser Erhebung eine Abfindung in der Höhe von S 24,- für jeden ausgefüllten Betriebsbogen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005461
Dokumentnummer
NOR12060251
alte Dokumentnummer
N4197818258S
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