Sprengmittel
§ 6.
Es ist dafür zu sorgen, dass
- 1. nur Sprengmittel zur Verfügung gestellt werden, die den Bestimmungen der Sprengmittelverordnung entsprechen,
- 2. Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,
- 3. beim Umgang mit Sprengmitteln im Umkreis von 25 m weder geraucht noch offenes Licht oder Feuer verwendet wird sowie keine Arbeiten, bei denen die Gefahr von Funkenflug besteht, durchgeführt werden,
- 4. sich beim Umgang mit Sprengmitteln keine elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können, in Gefahr bringender Nähe befinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20003621
Dokumentnummer
NOR40056228
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