§ 6
Spielzeug, das nicht entsprechend dieser Verordnung gekennzeichnet ist, darf noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Spielzeug, das nicht entsprechend dieser Verordnung gekennzeichnet ist, darf noch bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
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