§ 6 Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2023

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 6.

Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012366

Dokumentnummer

NOR40255919

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