§ 6 SNE-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Bestimmung des Netzverlustentgelts

§ 6.

Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt. Die Entgelte werden in Cent/kWh angegeben und gelten für die jeweilige Netzebene (NE).

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