Aufsichtsrat
§ 6
(1) Die Errichtungserklärung hat einen Aufsichtsrat der aus mindestens vier Kapitalvertretern besteht, wovon
- 1. mindestens zwei Mitglieder vom Bundesminister für Landesverteidigung
- 2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen
nominiert werden, vorzusehen.
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat aus dem Kreis der vom Bundesministerium für Landesverteidigung nominierten Mitglieder zu kommen. Dieser hat bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht.
(3) Die vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Landesverteidigung nominierten Mitglieder des Aufsichtsrats sind gegenüber den entsendenden Bundesministern zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
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