§ 6 SigV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 07.1.2008

Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren

§ 6.

(1) Bei der Prüfung der technischen Komponenten und Verfahren für die Erzeugung qualifizierter Signaturen sind Sicherheitsvorgaben anzuwenden, die von einer Bestätigungsstelle (§ 19 SigG) als geeignet anerkannt sind. Es können insbesondere Schutzprofile (Protection Profiles) herangezogen werden, die nach den „Gemeinsamen Kriterien für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von Informationstechnik (Common Criteria for Information Security Evaluation – ISO/IEC 15408)“ oder nach den „Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (Information Technology Security Evaluation Criteria – ITSEC)“ erstellt wurden. Das Gleiche gilt für die Prüfung von vertrauenswürdigen Systemen, Produkten und Verfahren, die für die Erstellung von qualifizierten Zertifikaten, für die Speicherung von Signaturerstellungsdaten für qualifizierte Zertifikate oder für qualifizierte Zeitstempeldienste eingesetzt werden.

(2) Bei den Prüfungen nach Abs. 1 sind insbesondere Referenznummern zu beachten, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 3 Abs. 5 der Signaturrichtlinie 1999/93/EG für sichere Signaturerstellungseinheiten (Secure Signature-Creation Devices – SSCD) oder vertrauenswürdige Systeme oder Produkte des ZDA veröffentlicht wurden.

(3) Wenn technische Komponenten und Verfahren in einer kontrollierten Umgebung eingesetzt werden, können Sicherheitsanforderungen, die nach Abs. 1 technisch sichergestellt werden müssen, auch organisatorisch durch Einsatz qualifizierten und vertrauenswürdigen Personals oder technisch-organisatorisch durch Einsatz geeigneter Zugriffs- und Zutrittskontrollmaßnahmen erfüllt werden. Die Erfüllung dieser Sicherheitsanforderungen ist durch eine Bestätigungsstelle zu prüfen.

(4) In der Bescheinigung der Bestätigungsstelle über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten (§ 18 Abs. 5 SigG) ist anzugeben, unter welchen Einsatzbedingungen und bis zu welchem Zeitpunkt sie gilt. Ausfertigungen der Bescheinigung und allfällige Prüfberichte sind der Aufsichtsstelle zu übermitteln.

(5) Die in den Abs. 1 bis 4 zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt sind über die Internetseite der Aufsichtsstelle jeweils elektronisch abrufbar zu machen.

Schlagworte

Zugriffskontrollmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Gesetzesnummer

20005618

Dokumentnummer

NOR40094434

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