§ 6 SEV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Temporäre Standorte

§ 6.

Temporäre Standorte der Sektoren Baugewerbe und Gebäudereinigung sowie Abfallsammelstellen des Sektors Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstiger Entsorgung sind stichprobenartig zu begutachten. Sie sind im Rahmen der Begutachtung in bezug auf alle Tätigkeiten zu erfassen und als Beweis für die Funktionsfähigkeit und die Effektivität des Umweltmanagementsystems auf Basis eines repräsentativen Auswahlverfahrens vor Ort zu beurteilen.

Schlagworte

Abwasserbeseitigung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011118

Dokumentnummer

NOR12142156

alte Dokumentnummer

N8199812746O

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