Temporäre Standorte
§ 6.
Temporäre Standorte der Sektoren Baugewerbe und Gebäudereinigung sowie Abfallsammelstellen des Sektors Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstiger Entsorgung sind stichprobenartig zu begutachten. Sie sind im Rahmen der Begutachtung in bezug auf alle Tätigkeiten zu erfassen und als Beweis für die Funktionsfähigkeit und die Effektivität des Umweltmanagementsystems auf Basis eines repräsentativen Auswahlverfahrens vor Ort zu beurteilen.
Schlagworte
Abwasserbeseitigung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011118
Dokumentnummer
NOR12142156
alte Dokumentnummer
N8199812746O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)