§ 6 Sektbezeichnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Spezifisches Zeichen „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“

§ 6.

(1) Sekt g.U. Klassik, Sekt g.U. Reserve und Sekt g.U. Große Reserve dürfen nur in Glasflaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit dem spezifischen Zeichen „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ versehen ist. Die Festlegung der Gestaltung des Zeichens „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ ist durch das Österreichische Sektkomitee vorzunehmen und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veröffentlichen.

(2) Das Zeichen darf ausschließlich mit einer Ermächtigung des Österreichischen Sektkomitees bezogen werden. Für den Bezug ist ein entsprechendes Entgelt an das Österreichische Sektkomitee zu entrichten.

(3) Das Österreichische Sektkomitee hat die Höhe des Entgeltes gemäß den tatsächlich entstandenen durchschnittlichen Kosten festzusetzen und dieses einzuheben. Die Veröffentlichung der Höhe des Betrages ist in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20009716

Dokumentnummer

NOR40188200

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