§ 6 SchwG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen

§ 6.

(1) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten.

(2) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass

  1. 1. sämtliche Ein- und Ausstallungen kontrolliert werden,
  2. 2. Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
  3. 3. bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel durchgeführt wird.

Schlagworte

Einstallung

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40188750

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