Betriebseigene Kontrollen und Hygienemaßnahmen
§ 6.
(1) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat durch interne Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines/ihres Bestandes niedrig zu halten.
(2) Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
- 1. sämtliche Ein- und Ausstallungen kontrolliert werden,
- 2. Aufzeichnungen über die verwendeten Transportmittel für Schweine geführt werden und
- 3. bei Verwendung von Eigentransportmitteln eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel durchgeführt wird.
- Die Aufzeichnungen nach Z 2 sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren.
Schlagworte
Einstallung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40188750
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