§ 6 Schulzeitgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.1985

Schulversuche

§ 6.

Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) können, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(BGBl. Nr. 468/1974, Art. I Z 5)

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR12121552

alte Dokumentnummer

N7198520279J

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