Schulversuche
§ 6.
Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) können, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.
(BGBl. Nr. 468/1974, Art. I Z 5)
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10009575
Dokumentnummer
NOR12121552
alte Dokumentnummer
N7198520279J
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