§ 6 Schulobstverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2015

Voraussetzungen und Höhe der Förderung

§ 6.

Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 75% durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20009257

Dokumentnummer

NOR40174561

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