§ 6.
(1) In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen sowie in sonstigen öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts, die über Geldbeträge ausgestellt werden, ferner in allen zu Geldbeträgen verurteilenden Erkenntnissen, auch wenn das Klagebegehren oder Gesuch vor dem 21. Dezember 1945 eingebracht worden ist, sind die Geldbeträge vom 21. Dezember 1945 an in Schillingen auszudrücken.
(2) Alle in Österreich in Reichsmark erfüllbaren Verbindlichkeiten können vom 21. Dezember 1945 an nach dem im § 3, Abs. , festgesetzten Umrechnungsverhältnis in Schillingen erfüllt werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze undfinden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift in einer andern als der österreichischen Währung oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12042015
alte Dokumentnummer
N3194560976L
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