§ 6 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Konformitätsbewertung

§ 6.

(1) Die Konformitätsbewertung ist entweder nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung (Anhang B, Modul B, der Ausrüstungs-Richtlinie) durch eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder nach dem Verfahren der Umfassenden Qualitätssicherung (Anhang B, Modul H, der Ausrüstungs-Richtlinie) vorzunehmen.

(2) Wird die Konformitätsbewertung nach dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung vorgenommen, so ist vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung zusätzlich zur EG-Baumusterprüfbescheinigung das Vorliegen einer Konformitätserklärung nach Anhang B, Modul C, D, E oder F, der Ausrüstungs-Richtlinie nach Maßgabe der in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie unter Rubrik „Module für die Konformitätsbewertung“ gekennzeichneten Spalten 1 bis 4 erforderlich. Sind für einen Ausrüstungsgegenstand mehrere Spalten gekennzeichnet, so steht es dem Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten frei, welche Möglichkeit er in Anspruch nimmt.

(3) Die Konformitätserklärung gemäß Abs. 2 ist schriftlich vorzulegen und hat die in Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie angeführten Angaben zu enthalten. Führt eine Zweigstelle der Prüfstelle Konformitätsbewertungsverfahren durch, so sind alle Unterlagen zu den Verfahren durch die Prüfstelle und in deren Namen und nicht im Namen der Zweigstelle auszustellen.

(4) Wird die Ausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Stückzahlen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren abweichend von Abs. 1 auch in einer Einzelprüfung (Anhang B, Modul G, der Ausrüstungs-Richtlinie) bestehen, sofern in Anhang A.1 der Ausrüstungs-Richtlinie unter der Rubrik „Module für die Konformitätsbewertung“ die Spalte 5 gekennzeichnet ist.

(5) Konformitätsbewertungsverfahren können auch für Hersteller von Ausrüstung, die nicht im Inland ansässig sind, durch eine Zweigstelle einer Prüfstelle oder im Ausland durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159712

alte Dokumentnummer

N9199959130L

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