§ 6 SBV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Gewährung der Beihilfe

§ 6

(1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der Antragsteller ist an den sich aus seinem Erstantrag ergebenden Zeitraum für das gesamte Schuljahr gebunden. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.

(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 festgelegten Abzüge vorzunehmen.

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