Gewährung der Beihilfe
§ 6.
(1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der sich durch den Erstantrag ergebende Zeitraum ist für das gesamte Schuljahr bindend. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 festgelegten Abzüge vorzunehmen.
(4) Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 können anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen folgende Nachweise über die Zahlungen betreffend die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen akzeptiert werden:
- 1. ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulmilchprodukte abgewickelt werden, und
- 2. im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2009
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Gesetzesnummer
20005642
Dokumentnummer
NOR40109768
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