§ 6 SBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Ermittlungsbefugnisse der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe

§ 6.

(1)  Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGB die Hilfe der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer Organe in Anspruch nehmen.

(2)  Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGB zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.

Schlagworte

Finanzstrafbehörde

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40173940

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