§ 6 Saisonkontingentverordnung 2024

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 6.

Arbeitgeber, deren Saisonarbeitskräfte sich gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (§ 12d AuslBG) erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

20012492

Dokumentnummer

NOR40259356

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