§ 6 Saisonkontingentverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 6.

Arbeitgeber, deren Saisoniers sich gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (§ 12d AuslBG) erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012123

Dokumentnummer

NOR40249347

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