§ 6.
Arbeitgeber, deren Saisoniers sich gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG registrieren lassen oder eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Stammmitarbeiter (§ 12d AuslBG) erhalten, sind bei Freiwerden von Kontingentplätzen bei der Erteilung neuer Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20012123
Dokumentnummer
NOR40249347
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)