§ 6 Saatgutgesetz 1937

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1964

§ 6.

(1) Sämereien von Alexandrinerklee, Bokharaklee, Hopfenklee, gewöhnlichem Hornklee, Sumpfhornklee, Inkarnatklee, Luzerne, Persischem Klee, Rotklee, Schwedenklee, Weißklee, Wundklee, Futterrüben und Timothegras dürfen als Saatgut nur in Verpackungen, die mit einer gültigen Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle (§ 9 Abs. 1) verschlossen sind, gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Die Plombe gilt vom Tage der Plombierung bis zu dem diesem Tage nächstfolgenden 31. Oktober. Wurde die Plombierung in den Monaten Juli, August oder September vorgenommen, so erlischt die Gültigkeit der Plombe am 31. Oktober des nachfolgenden Jahres. Bei Futterrüben kann die Gültigkeit der Plombe von der Anstalt oder Stelle, welche die Plombierung vorgenommen hat, auf Grund einer neuerlichen Untersuchung um ein Jahr verlängert werden.

(2) Der Plombierung bedürfen nicht Mengen der im Absatz 1 genannten Sämereien mit Ausnahme der Futterrübensamen unter 90 kg und Mengen von Futterrübensamen unter 40 kg, wenn sie einem Posten entnommen wurden, der nachweislich mit der Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle verschlossen war. In diesem Falle sind auf der Verpackung das Datum und die Zeugnisnummer der Plombe der Ursprungspackung anzugeben.

(3) Im übrigen gelten für die Bezeichnung der im Abs. 1 genannten Sämereien die Vorschriften der §§ 1 bis 4 mit der Einschränkung, daß bei Bezeichnung der Beschaffenheit die Angabe der durch Kundmachung festgelegten Qualitätsstufe und der Plombierungsnummer genügt.

(4) Es ist verboten, Mischungen der im Absatz 1 genannten Sämereien der gleichen Art, aber verschiedener Herkunft gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu setzen.

zu Abs. 1: vgl. BGBl. Nr. 515/1994

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129563

alte Dokumentnummer

N8193737723L

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