§ 6 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Sorten- und Saatgutblatt

§ 6.

Die Behörden haben im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:

  1. 1. die Methoden,
  2. 2. die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere
  1. a) die beantragte Sortenbezeichnung,
  2. b) Name oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,
  3. c) Datum der Sortenzulassung,
  4. d) eingetragene Sortenbezeichnung,
  5. e) Zurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,
  1. 3. die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
  2. 4. Informationen und Angaben über
  1. a) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
  2. b) relevantes Gemeinschaftsrecht,
  3. c) Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und
  4. d) sonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen.

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