§ 6.
(1) Zur Durchführung der den Fernmeldebüros obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich entsprechend ausweisenden Organen der Zutritt zu den Empfangsanlagen und zu den Antennenanlagen zu gestatten.
(2) Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. b und des § 8 Abs. 1, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des § 3 Abs. 2 das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.
(3) Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147056
alte Dokumentnummer
N9196513979A
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