Übergangsbestimmung
§ 6.
Die auf Grund der Verordnung über die Rücknahme von Kühlgeräten, in der Fassung BGBl. Nr. 408/1992 ausgegebenen Entsorgungsberechtigungen sind innerhalb des jeweiligen flächendeckenden Entsorgungssystems nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden allgemeinen festgelegten Geschäftsbedingungen des jeweiligen Rechtsträgers weiterhin anzunehmen. Altkühlgeräte mit derartigen Entsorgungsberechtigungen sind innerhalb des jeweiligen flächendeckenden Entsorgungssystems von Kühlgeräten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 erster Satz unentgeltlich zurückzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010696
Dokumentnummer
NOR12138578
alte Dokumentnummer
N8199546856J
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